Ju Kengo e.V. – Karate im Verein
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Coronatestung

Liebe Jukengos,
laut Coronaschutzverordnung für NRW müssen wir darauf bestehen, dass ihr einen aktuell gültigen negativen Test besitzt, wenn ihr zum Training kommt. Das gilt natürlich nicht für abschließend Geimpfte und nachweislich Genesene. Wir (Trainer, Vorstand) sind verpflichtet darauf zu bestehen und haften als Veranstalter.

Es ist unangenehm in diesem Punkt kleinlich sein zu müssen, aber ich hoffe auf euer Verständnis.
Ich wünsche uns allen, trotz dieser Restrinktionen, eine gute und konzentrierte Stimmung beim Sommertraining!

Herzliche Grüße
Martin
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Auszug Coronaschutzverordnung NRW

§ 23
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit ei-
ner Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28
Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
...
...
10. entgegen § 14 Absatz 2 bis 5 Sport treibt, Wettkämpfe und sonstige Sportveranstaltungen
durchführt oder Zuschauern das Betreten der Sportanlage gestattet, ohne die dort genann-
ten Voraussetzungen zu beachten,

§ 14
Sport
...
...
(4) In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 sind zusätzlich zulässig:
1. im Freien die Ausübung von Kontaktsport mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnach-
weis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit,
2. in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios die Ausübung von Kontaktsport
mit bis zu 100 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückver-
folgbarkeit,

 

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